Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz als „AGB“ bezeichnet) der THI TECHHOUSE GmbH, FN 184624 g (im Folgenden kurz als „TECHHOUSE“ bezeichnet) in der zum Zeitpunkt erbrachter Lieferungen und Leistungen gültigen Fassung gelten für sämtliche Vereinbarungen die zwischen TECHHOUSE und Kund:innen/Auftraggeber:innen abgeschlossen werden.
1.2 Mit Übermittlung einer Bestellung bzw. Vertragsabschluss erklärt sich der/die Kund:in ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäfte, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung.
1.3 Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie mündliche Abmachungen, die vom Inhalt dieser AGB abweichen, gelten nur nach schriftlicher Zustimmung von TECHHOUSE. Etwaig abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen des/der Kund:in haben keine Gültigkeit, auch wenn diese in von TECHHOUSE angenommenen Bestellungen des/der Kundin enthalten oder referenziert sind.
1.4 Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der mit dem/der Kund:in abgeschlossenen Vereinbarung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Vereinbarung vor.
1.5 Die Leistungen umfassen die im Auftragsschreiben beschriebenen Bereiche. TECHHOUSE übernimmt keine Verantwortung dafür, dass durch die Leistungen sämtliche für den/die Auftraggeber:in wesentlichen Angelegenheiten abgedeckt werden. Es liegt in der Verantwortung des/der Auftraggeber:in festzulegen, ob die von TECHHOUSE zu behandelnden Bereiche und der Umfang der Leistungen für seine/ihre Zwecke ausreichend sind.
1.6 Die Leistungen stützen sich nur auf solche Informationen, die TECHHOUSE von dem/der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt werden oder die allgemein öffentlich zugänglich sind. Soweit im endgültigen Bericht nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, erbringt TECHHOUSE die Leistungen unter der Annahme, dass diese Informationen richtig, vollständig und nicht irreführend sind und wird die Informationen weder auf ihre Richtigkeit noch in irgendeiner anderen Art und Weise überprüfen. Soweit im Auftragsschreiben nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, sind die Leistungen nicht dazu bestimmt, Betrug oder falsche, irreführende oder unvollständige Angaben aufzudecken.
1.7 Sofern ein Zeitplan vereinbart ist, wird sich jede der Vertragsparteien nach angemessenen Kräften bemühen, ihre jeweiligen Verpflichtungen entsprechend jenem Zeitplan zu erfüllen. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart ist, dienen die in einem Zeitplan enthaltenen Termine und Fristen nur Planungs- und Projektleitungszwecken und sind nicht verbindlich.
1.8 Soweit die Leistungen auch die Berücksichtigung von auf die Zukunft gerichteten Finanzinformationen (Prospective Financial Information, „PFI“) beinhalten, gilt Folgendes: In Bezug auf PFI wie insbesondere in Bezug auf Überlegungen zu zukünftiger Rentabilität und zu- künftigen Cash Flows liegt es in der Verantwortung des/der Auftraggeber:in, die Anmerkungen von TECHHOUSE sorgfältig zu prüfen und aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, seine eigenen Entscheidungen zu treffen.
1.9 Da Ereignisse und Umstände oftmals nicht wie erwartet eintreten, entstehen üblicherweise Differenzen zwischen prognostizierten und tatsächlich eintretenden Ergebnissen, die im Einzelfall wesentlich sein können. TECHHOUSE übernimmt daher keine Verantwortung für prognostizierte Ergebnisse.
1.10 Soweit die Leistungen auch operative Bereiche umfassen, wird TECHHOUSE seine Stellungnahmen auf Grundlage seiner Erfahrungen in operativen Angelegenheiten abgeben, aber nicht notwendigerweise auf unmittelbare Erfahrungen im spezifischen Industrie- oder Geschäftsbereich des/der Auftraggeber:in bzw. des Zielobjektes stützen. Derartige Stellungnahmen zeigen nicht notwendigerweise die optimale operative Lösung auf, es kann andere, gleichermaßen vertretbare Einschätzungen geben. Die erzielbaren Ergebnisse sind von den genauen Umständen, der Zeit und der konkreten Implementierung geplanter operativer Verbesserungen abhängig. TECHHOUSE übernimmt daher keine Verantwortung oder Garantie für die Erzielung möglicher operativer Verbesserungen.
1.11 TECHHOUSE wird im Rahmen der Erbringung der Leistungen allenfalls lediglich Handlungsempfehlungen unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen und Alternativen geben. Insbesondere umfassen die Leistungen keine Investitionsentscheidungen oder Finanzierungsentscheidungen. Die Entscheidung über die Setzung von Handlungen und Unterlassungen obliegt ausschließlich dem der Auftraggeber:in. Die Vertragsparteien verpflichten sich aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen, teilweise oder sämtliche vertraulichen Informationen offenzulegen, die andere Vertragspartei (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken.
1.12 Der/Die Auftraggeber:in nimmt zur Kenntnis, dass TECHHOUSE auch Leistungen für andere Klient:innen erbringt, die unter Umständen mit ihm/ihr im Wettbewerb stehen bzw. deren Interessen mit seinen in Konflikt stehen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, hindert oder beschränkt der zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarte Vertrag TECHHOUSE nicht an der Erbringung von Leistungen für andere Klient:innen.
2 AUFKLÄRUNGS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES/DER AUFTRAGGEBER:IN
2.1 Sofern TECHHOUSE in den Räumlichkeiten des/der Auftraggeber:in tätig wird, wird der/die Auftraggeber:in dafür rechtzeitig und unentgeltlich sämtliche erforderlichen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen und diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht erhalten. Insbesondere wird der/die Auftraggeber:in TECHHOUSE sämtliche Sachmittel – inklusive Telefon, Internet, Fax – zur Verfügung stellen, die zur vertragsgemäßen Durchführung des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarte Vertrages erforderlich sind.
2.2 Der/Die Auftraggeber:in wird TECHHOUSE sämtliche Informationen, derer TECHHOUSE zur vertragsgemäßen Durchführung des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarte Vertrages bedarf, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er/Sie wird TECHHOUSE unverzüglich über alle ihm/ihr bekannten Ereignisse, Umstände und Veränderungen informieren, die geeignet sind, die Leistungen zu beeinflussen.
2.3 Der/Die Auftraggeber:in wird auf Verlangen von TECHHOUSE die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm/ihr bereit gestellten Informationen bestätigen.
2.4 Der/Die Auftraggeber:in wird TECHHOUSE auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, auch auf anderen Fachgebieten, umfassend informieren.
3 BERICHTE
3.1 Soweit dies im zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarte Vertrag vereinbart ist, wird TECHHOUSE über die Ergebnisse der Leistungen einen Bericht verfassen und dem/der Auftraggeber:in zur Verfügung stellen.
3.2 Im Lauf der Erbringung der Leistungen wird TECHHOUSE dem/der Auftraggeber:in unter Umständen mündliche Stellungnahmen oder Entwürfe von Berichten, Schreiben, Listen, Berechnungen oder sonstige Daten zukommen lassen. Da es sich dabei um noch zu überarbeitende Zwischenergebnisse, nicht um die endgültigen Ergebnisse der Leistungen handelt, übernimmt TECHHOUSE diesbezüglich keine Haftung. Die endgültigen Ergebnisse der Leistungen sind nur in einem allfälligen endgültigen Bericht enthalten.
3.3 Der/Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, sämtliche mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, Entwürfe und endgültigen Dokumente (sei es im Ausdruck oder in elektronischer Form), die ihm im Zusammenhang mit den Leistungen zur Verfügung gestellt werden (gemeinsam die „Berichte“), vertraulich zu behandeln und für keine anderen als für die im zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarte Vertrag genannten Zwecke zu verwenden.
3.4 Die Berichte sind nur für den/die Auftraggeber:in und nur für die Verwendung durch diesen im Rahmen des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in abgeschlossenen Vertrages und den darin festgelegten Zwecken der Berichterstattung bestimmt. Eine Verwendung für andere Zwecke, die Veröffentlichung oder die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch TECHHOUSE. TECHHOUSE wird eine solche Zustimmung nicht aus unbilligem Ermessen untersagen. Sorgfaltspflichten und Haftung seitens TECHHOUSE gegenüber Dritten sind jedenfalls, also auch 4.4 beim Vorliegen einer Zustimmung durch TECHHOUSE zu einer Weitergabe an Dritte oder einer Zweckänderung, ausgeschlossen. TECHHOUSE ist berechtigt, auch in den Berichten auf diesen Haftungsausschluss hinzuweisen. Soweit eine gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Anweisung besteht, den Bericht oder Teile der Berichte an eine/n Dritte:n herauszugeben, wird der/die Auftraggeber:in TECHHOUSE unverzüglich darüber informieren, er wird nur die unbedingt erforderlichen Teile der Berichte offen legen und zuvor, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Bezugnahme auf TECHHOUSE oder Unternehmen des TECHHOUSE Netzwerks aus den offen zu legenden Berichten entfernen.
3.5 Der/Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, TECHHOUSE, die anderen Unternehmen des TECHHOUSE Netzwerkes sowie deren Partner:innen, Mitarbeiter:innen und Subauftragnehmer:innen in Bezug auf jegliche Verpflichtungen, Schäden, Auslagen und sonstige Kosten schad- und klaglos zu halten, die diesen in Verbindung mit Ansprüchen Dritter, auf welcher Grundlage auch immer, aus oder im Zusammenhang mit den Leistungen entstehen.
3.6 Der/Die Auftraggeber:in ist berechtigt, die Berichte den Mitgliedern seiner/ihrer Geschäftsführung, seinen/ihren unmittelbar an dem Projekt beteiligten Mitarbeiter:innen und professionellen Berater:innen zur Verfügung zu stellen, sofern er/sie in angemessener Weise dafür Sorge trägt, dass die betreffende Person zur Kenntnis nimmt, dass: (a) die Berichte vertraulich sind und ohne ausdrückliche Zustimmung von TECHHOUSE keinen dritten Personen offen gelegt werden dürfen; (b) sie die Berichte nur für die Zwecke der Beratung des/der Auftraggeber:in im Hinblick auf das Projekt verwenden darf; (c) TECHHOUSE ihr gegenüber keine Haftung sowie Sorgfaltspflichten im Hinblick auf jedwede Verwendung der Berichte übernimmt; (d) sie in Bezug auf personenbezogene Daten verpflichtet ist, die Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung (EU) 2016-679 einzuhalten. Der/Die Auftraggeber:in haftet für einen Verstoß dieser Personen gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung wie für einen eigenen.
4 VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ
4.1 Die Vertragsparteien werden vertrauliche Informationen vertraulich behandeln. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen oder Dokumente, die TECHHOUSE im Zusammenhang mit den Leistungen erhält oder herstellt, umfassen jedoch keine Informationen, die:(a) allgemein öffentlich zugänglich sind oder werden, und zwar anders als in Folge einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertragspunkt; oder (b) TECHHOUSE bereits vor Beginn der Erbringung der Leistungen bekannt sind; oder (c) von einem/einer Dritten erhalten werden, der/die keiner Vertraulichkeitsverpflichtung im Hinblick auf die Informationen unterliegt.
4.2 Insbesondere wird TECHHOUSE keine vertraulichen Informationen zum Vorteil anderer Klienten:innen verwenden. Gleichermaßen wird TECHHOUSE keine Informationen, die TECHHOUSE im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag vertraulich erhält, zum Vorteil des/der Auftraggeber:in verwenden.
4.3 Vorbehaltlich von Punkt 4.2 ist TECHHOUSE, sobald das Projekt nicht mehr vertraulich ist, berechtigt, den Namen des/der Auftraggeber:in bzw. den Namen von seiner/ihrer Konzernobergesellschaft bzw. des Zielobjekts sowie das Projekt als Referenz anzuführen.
4.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich die vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch den aktuellen Stand der Technik, angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter:innen auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. B DSGVO). In Bezug auf personenbezogene Daten, welche der/die Auftraggeber:in TECHHOUSE im Zusammenhang mit dem Projekt zur Verfügung stellt, bestätigt er/sie, dass die Verarbeitung solcher Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vertrages keine Verletzung der Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes darstellt und verpflichtet sich, TECHHOUSE sowie die Unternehmen des TECHHOUSE Netzwerkes diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
5 ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION
5.1 Der/Die Auftraggeber:in erklärt sich mit der elektronischen Versendung von Texten, Informationen, Daten und Dokumenten mittels E- Mail, sei es als Text oder als Dateianlage, einverstanden und ist sich über die damit verbundenen Risiken wie unter anderem Verlust, Verstümmelung, Verfälschung der übermittelten Daten, mangelnder Geheimnisschutz, Viren, etc. bewusst. Maßgeblich allein ist die von TECHHOUSE an den/die Auftraggeber:in übersandte Fassung. Eine Verpflichtung von TECHHOUSE, Verschlüsselungssysteme oder elektronische Signaturen zu verwenden, besteht nicht. Alle Risiken aus der Kommunikation mittels E-Mail und daraus eventuell resultierende Schäden und sonstige Nachteile trägt der/die Auftraggeber:in; TECHHOUSE haftet nicht für derartige Risiken, Schäden oder sonstige Nachteile.
5.2 Wenn der/die Auftraggeber:in Informationen, Nachrichten oder sonstige Daten mittels E-Mail an TECHHOUSE übermittelt, die dringend sind, Fristen oder Termine enthalten, wird der/die Auftraggeber:in telefonisch auf diese Übermittlung hinweisen sowie diese Informationen, Nachrichten oder sonstigen Daten bei Bedarf zusätzlich per Telefax übermitteln oder auf andere Art sicherstellen, dass TECHHOUSE in angemessener Weise reagieren kann.
5.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Maßnahmen zum Schutz der Integrität von Daten zu treffen; insbesondere ist es Aufgabe des/der Empfänger:in, sämtliche Datei-Anhänge vor dem Öffnen der Dokumente mit geeigneter Anti-Viren- Software zu überprüfen, unabhängig davon, ob die Dateien auf Datenträgern, per E-Mail oder auf anderem Weg geliefert werden. Sollte aufgrund der Datenübermittlung von TECHHOUSE an den/die Auftraggeber:in ein Virus in die Systeme des/der Auftraggeber:in gelangen, haftet TECHHOUSE nicht für eventuell hieraus entstehende Schäden.
6 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
6.1 Die Urheberrechte an den von TECHHOUSE, seinen Mitarbeiter:innen und Subauftragnehmer:innen geschaffenen Werken wie insbesondere Arbeitspapiere, Berichte, Analysen, Programme, Berechnungen, Korrespondenzen etc. verbleiben bei TECHHOUSE. Sie dürfen von dem/der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die im zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vertrag umfassten Zwecke verwendet werden. Der/Die Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, die von TECHHOUSE, seinen Mitarbeiter:innen oder Subauftragnehmer:innen geschaffenen Werke ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von TECHHOUSE ganz oder auszugsweise zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
6.2 Vorbehaltlich von Punkt 4 ist TECHHOUSE berechtigt, alle Kalkulationstabellen, Datenbanken, Systeme, Techniken, Methoden, Ideen, Konzepte, Informationen und das Know-how, welche(s) im Lauf der Erfüllung des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vertrags von TECHHOUSE, seinen Mitarbeiter:innen und Subauftragnehmer:innen entwickelt wurde(n) in jeder Art und Weise, die TECHHOUSE als angemessen erachtet, zu verwenden.
6.3 TECHHOUSE ist berechtigt, nach Beendigung des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vertrages eine Ausfertigung sämtlicher durch TECHHOUSE erstellten Dokumente bzw. Software, sowie sämtliche Dokumente, auf denen die Leistungen beruhen, zu behalten, sodass TECHHOUSE über berufsübliche Aufzeichnungen der Leistungen verfügt. Es entspricht der Praxis von TECHHOUSE, solche Dokumente frühestens nach sieben Jahren zu vernichten.
7 HONORAR
7.1 Das Honorar für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für die Durchführung des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vertrages notwendigen Zeitaufwand und dem jeweiligen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter:innen errechnet. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw. der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter:innen ab. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein TECHHOUSE. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen von TECHHOUSE erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlich. Sobald abschätzbar ist, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich in erheblichem Ausmaß überschritten werden wird, wird TECHHOUSE den/die Auftraggeber:in darüber informieren.
7.3 TECHHOUSE ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangen.
7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar, unabhängig davon ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).
7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar.
7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotelkosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
8 MÄNGELBEHEBUNG
8.1 TECHHOUSE ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende wesentliche Unrichtigkeiten und Mängel in seinen endgültigen Berichten bzw. Stellungnahmen zu beseitigen und wird den/die Auftraggeber:in darüber unverzüglich in Kenntnis setzen. TECHHOUSE ist berechtigt, auch über die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte über derartige Änderungen zu informieren.
8.2 Der/Die Auftraggeber:in hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch TECHHOUSE zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Vorlage des endgültigen Berichtes, bzw. falls ein solcher nicht abgegeben wird, sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit durch TECHHOUSE.
9 HAFTUNG
9.1 TECHHOUSE haftet, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für die dem/der Auftraggeber:in verursachten Schäden. Auf jeden Fall ist die Haftung für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit sowie Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
9.2 Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3 Der/Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, allfällige Ansprüche, auf welcher Grundlage auch immer, im Hinblick auf die Leistungen ausschließlich gegenüber TECHHOUSE, nicht jedoch gegenüber anderen Unternehmen des TECHHOUSE Netzwerkes oder gegenüber Partner:innen oder Mitarbeiter:innen oder gegenüber Subauftragnehmer:innen, geltend zu machen.
10 BEENDIGUNG
10.1 Der zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarte Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
10.2 Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vertrages ist der/die Auftraggeber:in, unabhängig davon, welche der Vertragsparteien gekündigt hat, verpflichtet, TECHHOUSE die angelaufenen Barauslagen, Spesen und Reisekosten sowie ein angemessenes Honorar, das unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen berechnet wird, zu bezahlen.
10.3 Wird der zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarte Vertrag von dem/der Auftraggeber:in – abgesehen vom Fall einer Kündigung aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung durch TECHHOUSE – oder von TECHHOUSE aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den/die Auftraggeber:in gekündigt, ist der/die Auftraggeber:in weiters verpflichtet, TECHHOUSE alle angemessenen zusätzlichen Kosten, die TECHHOUSE in Verbindung mit der vorzeitigen Beendigung entstehen, zu ersetzen.
10.4 Sollte TECHHOUSE trotz Auftragsbeendigung zu weiteren Leistungen gesetzlich verpflichtet sein, ist der/die Auftraggeber:in auch zur Bezahlung eines entsprechenden Honorars für jene Leistungen verpflichtet.
10.5 Sofern der/die Auftraggeber:in eine ihm zugewiesene Aufgabe nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht erfüllt oder im Fall sonstiger mangelnder Kooperation ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, TECHHOUSE den entstandenen Mehraufwand zu ersetzen.
11 ABWERBUNG VON DIENSTNEHMER:INNEN
11.1 Der/Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, keine Dienstnehmer:innen und sonstigen Mitarbeiter:innen von TECHHOUSE oder eines Unternehmens des TECHHOUSE Netzwerkes, welche direkt oder indirekt an der Erbringung der Leistungen beteiligt waren, abzuwerben oder zu beschäftigen. Diese Verpflichtung besteht während der Laufzeit des Auftragsverhältnisses und weitere sechs Monate nach Beendigung des Auftragsverhältnisses. Wird diese Verpflichtung von dem/der Auftraggeber:in nicht eingehalten, so muss eine Entschädigung von Seiten des/der Auftraggeber:in in der Höhe von sechs Monatsbezügen des/der betreffenden Dienstnehmer:in bzw. Mitarbeiter:in an TECHHOUSE bezahlt werden. Die Entschädigung unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Darüber hinausgehende Schadenersatzsprüche bleiben unberührt.
12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Sollte eine Bestimmung der zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit sowie die Durchführung der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
12.2 Ein zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in abgeschlossener Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Leistungen getroffenen Regelungen; mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Alle bisher zwischen den Vertragsparteien mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf die Leistungen verlieren mit der Unterfertigung des zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vertrages ihre Wirksamkeit.
12.3 Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Auftragsschreiben und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern im Auftragsschreiben nicht ausdrücklich eine Änderung oder Ergänzung einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Auftragsschreiben und einem (sonstigen) Dokument, auf welches im Auftragsschreiben Bezug genommen wird oder welches dem Auftragsschreiben angeschlossen ist, geht das Auftragsschreiben vor.
12.4 Keine der Vertragsparteien haftet der anderen gegenüber für die Nichterfüllung von Verpflichtungen auf Grund von Umständen, die außerhalb des jeweiligen Einflussbereiches liegen.
12.5 Keine der Vertragsparteien darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei ihre Rechte oder Pflichten aus dem zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Vertrag übertragen oder belasten.
13 STREITBEILEGUNG, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
13.1 Der zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in vereinbarte Vertrag, seine Errichtung und sämtliche daraus resultierenden Ansprüche unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
13.2 Erste Ansprechperson für etwaige Bedenken oder Beschwerden betreffend die Leistungen, ist der im Auftragsschreiben genannte gesamtverantwortliche Partner:innen von TECHHOUSE.
13.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen TECHHOUSE und dem/der Auftraggeber:in abgeschlossenen Vertrag wird, je nach Streitwert, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien bzw. des Handelsgerichts Wien vereinbart.